Die betreffende Stelle im Koran – Sure 2, Vers 173 – unterscheidet zwischen dem vorsätzlichen Verzehr von Schweinefleisch und dem, was aus einer Not heraus geschieht. In letzterem Fall gilt es nicht als Sünde, wobei noch einige Dinge zu beachten sind, unter anderem muss ein gewisses Maß eingehalten worden sein. Der Gläubige muss sein Fehlverhalten aber vor seinem Gewissen und vor Allah, seinem Gott, rechtfertigen.
So wurde es mir bei einer Führung durch eine Moschee gesagt.