Unter bestimmten Umständen kann die Agentur für Arbeit bis zu 5 Jahre eine Arbeitsbescheinigung fordern.

Wenn Du aber innerhalb von 30 Monaten min. 12 oder 24 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, außer das der Zeitraum deiner Ausbildung berücksichtigt wurde, sollte diese nicht benötigt werden.

Aber das wirst Du von der Agentur für Arbeit erfahren.

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Für das ALG - 1 muss man der Vermittlung in Arbeit an min. 15 Stunden die Woche zur Verfügung stehen, bei entsprechender Kürzung des Anspruchs.

Wenn der Anspruch erschöpft ist, oder wegen nicht Verfügbarkeit ein Restanspruch erst einmal ruht, kann man Bürgergeld beim Jobcenter beantragen.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann man auch hier in Elternzeit gehen und bleiben, dass ist min.bis zur Vollendung des 3 Lebensjahres des Kindes möglich, wenn man es selber betreuen möchte.

Auch in dieser Zeit würde dann weiterhin Anspruch auf Bürgergeld bestehen.

Eigene Einkommen würden entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf den Bedarf angerechnet.

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Wenn er Unterhaltspflichten nachkommen muss, dann erhöht sich auch sein Selbstbehalt entsprechend, er muss nur entsprechende Nachweise vorlegen.

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Wenn Du keinen wichtigen Grund für deine Eigenkündigung hattest, diesen auch nachweisen kannst, der dann von der Agentur für Arbeit auch als solcher anerkannt würde, kannst Du mir einer Sperrzeit nach Paragraf 159 SGB - lll von bis zu 12 Wochen rechnen.

Natürlich vorausgesetzt das Du überhaupt die Anwartschaftszeit erfüllt hast, oder noch alten nicht verbrauchten ALG - 1 Anspruch übrig hast.

Denn durch die 2 Wochen hast Du noch keine Anwartschaftszeit erfüllt, dafür muss man innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein bzw. Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

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Deine Ausgaben sind dein Problem, dass Jobcenter zahlt deinen Regelbedarf für den Lebensunterhalt, dazu unter Umständen ein zustehender Mehrbedarf und deine KDU - Kosten der Unterkunft = Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Diese Sachen musst Du alle aus deinem Regelbedarf zahlen, außer deine KDU - oder aus eigenem Einkommen.

Wenn Du nur 638 Euro vom Jobcenter bekommst, musst Du ja noch anderes anrechenbares Einkommen haben, sonst würdest Du zu wenig bekommen.

Denn als Single liegt dein Regelbedarf für den Lebensunterhalt bei derzeit 563 Euro und mit der KDU - von 422 Euro müsstest Du vom Jobcenter min. 985 Euro erhalten, wenn Du weder Einkommen noch eine Sanktion hast.

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Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter stellen, wenn Du aber länger nicht arbeitsfähig sein solltest, im Regelfall länger als 6 Monate, kann es sein das dich das Jobcenter zum Sozialamt schickt.

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Eugenbedarf kündigung durch Vermieter?

Hallo Leute!

Frage? Haben kündigung vom Vermieter wegen Eigenbedarf bekommen. Haben aber wiederspruch bei unserer Anwältin eingelegt. Da ich an Krebs 2022 erkrankt bin. Und nicht mehr alles stemmen kann zudem habe ich auch einen schwerbehinderten ausweis mit 80 % bekommen derzeit Hilfe vom jobcenter . Habe bis Februar 2024 noch gearbeitet danach ging nix mehr. Habe jetzt Therapie und Reha. All dies hat unsere Anwältin in den wiederspruch angegeben. Auch attest vom arzt u Unterlagen klinik usw. Jetzt die frage? Habe der zuständigen sachbearbeiterin bescheid gegeben. Das wir eine kündigung bekommen haben wegen Eigenbedarf. Er will oder wollte uns zum 31 August raus haben. Er braucht die Wohnung anscheinend für seine Tochter die 29 Jahre jung ist u jetzt im Haus von ihren Eltern im Partyraum lebt u auf einer Matratze schläft u die andere Tochter lebt in der einliegerwohnung die sie in ihrem Haus auch noch haben. Beide getrennt von den Partnern. Unsere jetzige Wohnung ist 3 einhalb Zimmer groß u mist 84 qm. Unsere Anwältin sagt für eine Person außerdem zu groß u es sind hier im Haus noch zwei andere Wohnungen. SG u Mitte 80 qm die kleinste oben ist 50qm groß. Da lebt zwar einer drin ist aber noch rüstig. Und in der Mitte ehepaar von 65 u 60 Jahren. Gut die wohnen fast schon 20 Jahre drin. Gut wir nur 4 Jahre. Bezahlt das jobcenter trotzdem weiterhin die Miete da wir ja noch drinnen leben. Und das ganze kann sich ziehen. Danke für eure Antworten. Lg

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Solange das Mietverhältnis besteht und die Wohnung von dir bewohnt wird, die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Jobcenter auch weiterhin die KDU - Kosten der Unterkunft übernehmen.

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Wenn Du deinen schriftlichen Bewilligungsbescheid erhalten hast, werden schon fällige Leistungen zeitnah zur Anweisung gebracht.

Musst Du einmal auf deinen Bescheid schauen, wann dieser bewilligt wurde, ab da sollte es nicht länger als 3 - 5 Werktage bzw. Bankarbeitstage dauern, bevor dein Geld auf dem Konto ist.

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Melden ja, aber solange Du im Bewilligungszeitraum nicht mehr als die Freigrenze verdienst, hat das auch keinen Einfluss auf die Höhe deiner Leistungen.

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Das Problem solltest Du doch jetzt schon haben, wenn ihr nicht verheiratet seid und Du über die Familienversicherung nicht kostenlos mitversichert werden kannst.

Die Kinder sind ja sicher über den Kindsvater kostenlos mitversichert.

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Kommt darauf an wie schnell der Antrag bearbeitet wird und ob er bei Antragstellung vollständig ist.

Kann man also nicht sagen, ob und wann mit der ersten Zahlung bei erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen zu rechnen ist.

Leistungen werden rückwirkend am Ende des Monats gezahlt, evtl.schon fällige Leistungen werden zeitnah ausgezahlt.

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In einem Minijob zahlst weder Du noch der Arbeitgeber Beiträge für deine Krankenversicherung.

Wenn Du in der Familienversicherung warst, dann war das auch während des Minijobs der Fall, wenn Du noch im Studium warst und das 25 Lebensjahres noch nicht vollendet hast.

Demnach sollte das auch jetzt weiterhin so sein, solange Du weiter studierst und unter 25 bist.

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Einkommen spielt beim Kindergeld schon seit 2012 keine Rolle mehr, da wurde die Einkommensgrenze abgeschafft.

Im Internet findest Du eine Veränderungsmitteilung zum Ausdrucken für die Familienkasse, dazu legst Du eine Kopie deines Arbeitsvertrags, so wie Du das mit deinem Azubivertrag gemacht hast bzw.hättest machen sollen.

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Wenn der WBS - bewilligt würde, kannst Du dir damit eine Wohnung suchen, die vom Staat gefördert wurde und die Vermieter noch gebunden sind.

Also eine gewisse Grenze an Miete nicht übersteigen darf, also sozialer Wohnungsbau, entsprechend geringer wäre die zu zahlende Miete.

Ist das deine Erstausbildung, kannst Du dann einen möglichen Anspruch auf BAB - bei der Agentur für Arbeit prüfen lassen, einen kostenlosen Rechner findest Du im Internet.

Bist Du noch unter 25, steht dir das Kindergeld von derzeit 250 Euro zu, wenn Du von deinen Eltern nicht min. Unterhalt in dieser Höhe bekommst.

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Wenn Du arbeitslos bist, einen Antrag gestellt hast, Anspruch auf ALG - 1 hast und dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung stehst, gibt es frühstens ab Antragstellung Leistungen von der Agentur für Arbeit gezahlt.

Leistungen werden rückwirkend am Ende des Monats für den jeweiligen Monat gezahlt.

Es kommt also darauf an wie lange die Bearbeitung deines Antrags dauert, schon zustehende Leistungen werden zeitnah nachgezahlt.

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Das muss man sich vorher überlegen, ob man mit weniger Geld über die Runden kommt oder nicht und den oder die Termine wahrnehmen, wenn es keinen wichtigen Grund für eine Absage gibt, den das Jobcenter dann auch akzeptiert.

Man wird schriftlich über Termine informiert und darin ist eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, darin wird man auf die Folgen bei nicht erscheinen hingewiesen.

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Nur Schüler-Bafög muss bei rechtmäßigen Bezug nicht zurück gezahlt werden.

Normales Bafög - für Studenten zu 50 % von den monatlich bewilligten Leistungen, max.aber nur etwas um die 10.000 Euro.

Elternunabhängig bedeutet ja nur, dass das Einkommen der Eltern nicht berücksichtigt wird, was sonst der Fall wäre und bei entsprechend hohem Einkommen der Eltern kein oder nur ein geringer Anspruch bestehen würde.

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Wenn der Antrag noch im Mai beim Jobcenter eingegangen ist und ab Mai Anspruch bestehen würde, dann greift der Antrag im Regelfall auf den 1.des Antragsmonats zurück.

Dann würdest Du eine Nachzahlung für Mai und Juni erhalten, wenn dein Erwerbseinkommen für Juli noch im Juli auf dem Konto eingehen würde, dann wird es auch in diesem Monat auf evtl.zustehende Leistungen angerechnet.

Da käme es dann auf deinen Bedarf nach dem SGB - ll an und was Du dann an Brutto verdienst und Netto aufs Konto bekommst.

Auf das Bruttoeinkommen stehen dir Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll zu, die werden dann theoretisch vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht und ergeben dann das voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen.

Wäre das geringer als dein Bedarf, stünde dir auch für Juli noch eine entsprechende Aufstockung zu, aber ggf.erst nachdem Du dem Jobcenter die Höhe und den Zufluss deines Einkommens nachgewiesen hast.

Wenn Du den Zeitraum bis zur Zahlung deines Lohns nicht überbrücken kannst, solltest Du beim Jobcenter rechtzeitig einen schriftlichen formlosen Antrag auf ein zinsloses Darlehen zur Überbrückung stellen, was im Regelfall dann auch bewilligt würde.

Könntest Du dann auf formlosen schriftlichen Antrag im Regelfall auch in Raten ans Jobcenter zurück zahlen.

Solltest Du deinen Lohn erst im August aufs Konto bekommen ( Zuflussprinzip ), stünde dir auch für den Juli noch volle Leistung vom Jobcenter zu, auch das könnte aber erst rückwirkend passieren, nachdem Du die Höhe und den Zufluss deines Lohns nachgewiesen hast.

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Sind sie nicht !

Deine Mutter hat damals als Haushaltsvorstand in Vertretung für dich als minderjähriges Kind auch Leistungen vom Jobcenter erhalten.

Ich nehme also an das es deine Forderung ist, die das Jobcenter aber erst ab der Vollendung des 18 Lebensjahres beim Kind einfordern kann.

Es gibt aber eine Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach Paragraf 1629 a BGB, findest Du im Internet, solltest Du dir suchen und durchlesen.

Dann gegen die Forderung eine schriftliche Einrede einlegen und sich auf die Beschränkung der Minderjährigenhaftung berufen.

In Paragraf 40 Abs. 9 SGB - ll steht auch, dass das Kind bis zu 15.000 Euro an Schonvermögen hat, welches es an seinem 18 Geburtstag hätte haben können, ohne das eine Forderung von Jobcenter Erfolg haben würde.

Also sich auch auf diesen Paragrafen 40 Abs. 9 SGB - ll berufen.

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Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen angerechnet, dass Elterngeld aber schon.

Wenn Du vor der Geburt innerhalb von 12 Monaten Erwerbseinkommen erzielt hast, kann ein Freibetrag bis monatlich 300 Euro bleiben.

Würde das Elterngeld nicht nur für 1 Jahr bezogen, würde sich dieser Freibetrag auf 150 Euro verringern.

Vom Elterngeld darüber hinaus könnten dann min.noch 30 Euro Versicherungspauschale abgesetzt werden.

Wenn Du vorher kein Erwerbseinkommen hattest, wären im Regelfall min.diese 30 Euro Versicherungspauschale absetzbar.

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