Es gilt zwei Arten der Berechtigung zum Schmerzensgeld zu unterscheiden:
a) Schmerzensgeld das dem Getöteten zusteht. Dieser Schmerzensgeldanspruch geht dann auf seine Erben über, diese müssen ihn für den Getöteten geltend machen.
b) Schmerzensgeld, das den Hinterbliebenen zusteht, die ein besonderes Näheverhältnis zum Getöteten hatten, das sind der/die Ehepartner, Lebensgefährten, Eltern oder Kinder des Getöteten.
es ist laut Gesetz eine angemessene Entschädigung (im jeweiligen Einzelfall) zu beziffern, eine Pauschale gibt es nicht.
Ob eine Klage eingereicht wird, sollte nicht vom Vermögensstatus des Täters abhängig gemacht werden. Gepfändet werden können auch sonstige Geldansprüche, zB. hinsichtlich Lebensversicherungen, Rentenansprüche, Erbansprüche, da gibt es keine Pfändungsgrenzen, wenn das Gericht feststellt, dass der Anspruch infolge einer vorsätzlich unerlaubten Handlung besteht.