Ja, davon ist auszugehen. 150 € sind deutlich jenseits der Geringfügigkeitsgrenze, zwei Möglichkeiten, zu dem Mist zu stehen und Einsicht zu zeigen hat er bereits verstreichen lassen.

was könnte auf ihn zukommen an Strafe ?

Nach Jugendstrafrecht in der Regel Sozialstunden, die Anzahl hängt sehr vom individuellen Einzelfall ab.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

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Wenn er die Raten alle pünktlich bezahlt: Nichts.

Wenn er aber den Vertrag nicht einhält oder seine Eltern den Vertrag rückgängig machen, wird neben Schadensersatzforderungen wohl auch eine Strafanzeige auf ihn zukommen.

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Reguläre Kassendifferenzen dürften dem AN nur im Rahmen einer Manko-Vereinbarung belastet werden.

Ansonsten nur in vollem Umfang, wenn dem AN grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist, bei mittlerer Fahrlässigkeit ggf. anteilig. Das wird dem AG aber vermutlich relativ schwer fallen, die Arbeitsgerichte urteilen in der Regel sehr arbeitnehmerfreundlich.

Bei Azubis und Minderjährigen sind die Anforderungen nochmal deutlich höher. Eine Haftung deinerseits kann im Regelfall nur in Betracht kommen, wenn du trotz umfassender Einarbeitung und unter vorsätzlichem Verstoß gegen ausdrückliche Anweisungen deines Vorgesetzten durch dein Handeln einen Schaden erzeugt hast. Die Einarbeitung und eventuelle Betriebsanweisungen muss der AG mindestens glaubhaft machen, in der Regel auch nachweisen.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

Er ist zu geizig für ne Versicherung.

Es gibt keine Versicherung gegen Kassendifferenzen. Insofern kann ich nachvollziehen, dass dein AG nicht begeistert ist. Aber letztlich hat der nur die Option, damit zu leben oder sich von dir zu trennen.

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Anzeigen kann man grundsätzlich nicht zurückziehen. Eine Strafanzeige ist letzten Endes nur die Mitteilung eines potentiell strafrechtlich relevanten Sachverhalts an die (zuständige) Behörde. Wie willst du der Behörde dieses Wissen wieder wegnehmen?

Anders sähe das bei einem Strafantrag aus. Da es hier aber nicht um ein Antragsdelikt geht, spielt das hier keine weitere Rolle.

Du kannst aber deine Aussage korrigieren, wenn diese falsch war (was jedoch nicht zwingend bedeutet, dass man deine vorherige Aussage einfach "vergisst" - sie wird lediglich "ergänzt").

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wird man dann rausgeworfen?

Nein. Einen 13-Jährigen an einem fremden Bahnhof einfach auszusetzen ist sehr problematisch. Daher wird hier grundsätzlich die Polizei hinzugeholt und du machst einen Ausflug zur nächsten Wache. Deine Eltern freuen sich sicher, wenn sie dich dort abholen dürfen.

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Eine Strafanzeige ist letzten Endes nur die Mitteilung eines potentiell strafrechtlich relevanten Sachverhalts an die (zuständige) Behörde. Das kann jeder, der sich in irgendeiner Art und Weise artikulieren kann.

Anders sieht das bei einem Strafantrag aus, den kann tatsächlich nur dein gesetzlicher Vertreter bzw. der Personensorgeberechtigte stellen (§ 77 Abs. 3 StGB).

Du solltest allerdings damit rechnen, dass zu dem Sachverhalt dann Post kommt. Und je nach Sachverhalt kann es auch sein, dass die Polizei oder Staatsanwaltschaft mit deinen Eltern direkt Kontakt aufnimmt.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

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und wir einigten auf eine Abstandsgebühr, welche ich ihm umgehend zahlte.

Wenn sowohl die Einigung als auch die Zahlung nachweisbar sind, sollte die Sache damit für dich erledigt sein.

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und man das Dokument trotzdem unterschrieben hat, weil man eben nicht das ganze Dokument gelesen hat oder man sich nichts dabei gedacht hat, ist man dann trotzdem an seine Unterschrift gebunden?

Im Wesentlichen ja. Als volljährige Person bist du voll dafür verantwortlich, was für Verträge du schließt.

Ausnahmen bei Arglistiger Täuschung, Drohung / Zwang, Sittenwidrigkeit oder überraschenden Klauseln in AGB sind immer im Einzelfall zu prüfen. Beschränkte oder fehlende Geschäftsfähigkeit wären nochmal separate Baustellen.

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M. E. sollte bei einer SÜ nach § 8 SÜG gar nicht nach dergleichen gefragt werden, so verstehe ich jedenfalls § 12 SÜG.

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Kommt auf Sachverhalt und die Relevanz der auf dem Endgerät vermuteten Beweismittel an. Bei komplexeren Sachverhalten werden die Geräte in der Regel direkt an eine entsprechende Abteilung bei der Polizei (soweit vorhanden) oder eine externe Firma abgegeben.

Letztlich alles eine Frage des Aufwandes und der Kosten. Aktuelle (!) iPhones sind wohl relativ sicher (zum aktuellen Stand!), die älteren Modelle und OS-Versionen hingegen keineswegs. Bei Android kommt es wesentlich auf den Hersteller, die Androidversion, ggf. das verwendete Custom-ROM, und den Zustand des Handys zum Zeitpunkt der Analyse (locked, unlocked, BFU, AFU) an.

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Selbst mit Polizei: Ein einfacher VU-S kostet ohne weitere Verstöße nur 35 € Verwarngeld, außerhalb des fließenden Verkehrs sogar nur 30 €. Keine Probezeitrelevanz.

Deine Versicherung wird dich wahrscheinlich hochstufen - es sei denn, du trägst die Kosten selbst.

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  1. Dass du hier wegen unterlassener Hilfeleistung belangt wirst, ist in der Regel relativ unwahrscheinlich. Wenn der Sachverhalt eindeutig gewesen wäre, hättest du wohl eingegriffen (und sei es nur durch Absetzen des Notrufs, mehr wird hier nicht erwartet).
  2. Dein Handy wird nur beschlagnahmt, wenn du das Video nicht freiwillig herausgibst.
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Was soll erlaubt sein? So etwas zu posten?

Zum Thema Alkohol:

  1. § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG gilt nur in der Öffentlichkeit, nicht im privaten Haushalt. Die Eltern dürfte ihrem 14-järhrigen Kind Zuhause oder sonst im privaten Kontext ganz legal erlauben, (in Maßen) Bier zu trinken.
  2. In Anwesenheit eines Sorgeberechtigten dürfte der Jugendliche (ab 14 Jahren) sogar in der Öffentlichkeit Bier trinken (§ 9 Abs. 2 JuSchG).

Zum Thema Rauchen:

  1. Auch das Rauchen ist Minderjährigen nicht direkt verboten. Verboten ist lediglich die Abgabe von Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse in der Öffentlichkeit, sowie das Gestatten des Konsums in der Öffentlichkeit (§ 10 Abs. 1 JuSchG).

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

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Darf ein erwachsener Mann ein Mädchen (15) wirklich sowas fragen?

Aus rechtlicher Perspektive ist das (im Prinzip ohne Einschränkungen) zulässig. Es gibt kein Gesetz, welches dergleichen verbieten würde.

Moralisch kann man den Sachverhalt nur im Kontext bewerten. Wenn das Mädchen gerade freiwillig an einer Umfrage zur Unterwäschemode unter Teenagerinnen teilnimmt, wüsste ich nicht, was an der Frage verwerflich sein sollte. Wenn ein Mann ein wildfremdes Mädchen so auf der Straße anspricht... muss man den Sachverhalt wohl nicht weiter kommentieren.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

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Gar nicht. Wenn die Post zurückkommt, wird die in der Personalakte abgeheftet und im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten aufbewahrt. Wenn der AN die Unterlagen irgendwann braucht, wird er sich schon melden.

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Grundsätzlich kannst du erst mal alles vereinbaren, was nicht explizit gegen Gesetze verstößt. Gerade im Gewerbebereich gibt es wenig Einschränkungen.

Den Begriff "Werkstatt" halte aber auch ich für zu unbestimmt.

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Eine Duldungspflicht der rechtmäßig festgehaltenen Person besteht nur dahingehend, dass (strafbare) Gegenwehrhandlungen nicht gerechtfertigt und damit eben strafbar wären. Ein reines (gewaltloses) Weglaufen ist allerdings nicht strafbar.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

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