Die Bezeichnung als "Küchengerät" ändert hier nichts an der Waffeneigenschaft.

In Deutschland handelt es sich bei einem Schlagring um eine verbotene Waffe im Sinne des § 2 Absatz 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.2 WaffG, der Besitz ist verboten und wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG). Tatmittel werden ersatzlos eingezogen (§ 54 Abs. 1 WaffG).

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

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Solange du kein Geld kassierst, ist das strafrechtlich nicht relevant. Auch eine Amtsanmaßung kommt hier m. E. nicht in Betracht - Ticketkontrollen sind keine hoheitliche Tätigkeit. Aber du solltest damit rechnen, dass du hochkant aus dem Zug fliegst, wenn du vom Verkehrsbetrieb dabei erwischt wirst.

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Wenn er die Raten alle pünktlich bezahlt: Nichts.

Wenn er aber den Vertrag nicht einhält oder seine Eltern den Vertrag rückgängig machen, wird neben Schadensersatzforderungen wohl auch eine Strafanzeige auf ihn zukommen.

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Nein. Das Führen bei öffentlichen Veranstaltungen wäre eine Straftat. Eine Variante aus Plastik (Spielzeug / Deko) hingegen wäre im Regelfall erlaubt.

Solange die Klinge mit handelsüblichen Werkzeugen schärfbar ist, stuft das BKA auch stumpfe Waffen als Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a WaffG ein (siehe dazu u. A. Feststellungsbescheid Z-388).

  • Ein scharfes oder schärfbares Schwert ist eine Waffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a WaffG.
  • Der Umgang mit Waffen ist erst ab 18 Jahren erlaubt (§ 2 Abs. 1 WaffG).
  • Es handelt sich nicht um eine erlaubnispflichtige oder verbotene Waffe.
  • Das Führen in der Öffentlichkeit ist verboten (§ 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Davon ausgenommen sind der Transport in einem verschlossenen Behältnis und das Führen in Zusammenhang mit einem berechtigten Interesse (Abs. 2).
  • Verstöße gegen die Altersgrenze und das Führungsverbot sind Ordnungswidrigkeiten (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 21a WaffG).
  • Das Höchstlimit für Bußgelder liegt hier bei 10.000 € (§ 53 Abs. 2 WaffG), in der Praxis dürfte es sich im unteren bis mittleren dreistelligen, bei einem Minderjährigen im gehobenen zweistelligen Bereich bewegen.
  • Tatmittel können ersatzlos eingezogen werden (§ 54 Abs. 2 WaffG).
  • Das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen ist grundsätzlich eine Straftat mit einem Strafmaß von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (§ 42 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG). Tatmittel werden eingezogen (§ 54 Abs. 1 WaffG).

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

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Sofern die Nutzungsrechte an den Bildern nicht irgendwann nachweislich dem Verein übertragen wurden, hast du schlechte Karten. Du müsstest jeden einzelnen Urheber ermitteln und diesen um Erlaubnis bitten.

Auflage von Drei Stück, nur für den Vorstand.

Da würde ich kein Theater machen und die Fotos einfach nutzen. Die Wahrscheinlichkeit, dass es hier Probleme gibt, ist faktisch minimal. Und im schlimmsten Falle kommt nachher irgendwer an und verlangt ein Nutzungsentgelt, das sich hier aber sehr in Grenzen halten dürfte.

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Gegen Jugendliche festgesetzte Bußgelder können in Sozialstunden umgewandelt werden (§ 98 Abs. 1 OWiG). Eine Umwandlung erfolgt aber nur aufgrund eines Antrags der Vollstreckungsbehörde. Also wende dich an diese und bitte um Stellung eines entsprechenden Antrags.

Ansonsten: Such dir einen Nebenjob und stelle einen Antrag auf Ratenzahlung (§ 93 OWiG).

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

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Dir den Urlaub verbieten kann die Polizei nicht. Sie kann allenfalls auf dein Erscheinen am Tag der Vernehmung bestehen.

Liegt der Vorladung ein (ausdrücklicher) Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde (§ 163 Abs. 3 StPO)? Wenn ja, sollte das aus der Vorladung hervorgehen. Wenn nein, bist du ohnehin nicht zum Erscheinen verpflichtet.

Mein Rat: Informiere die Polizei schriftlich (z. B. per E-Mail) darüber, dass du dich zum in der Ladung angegebenen Zeitpunkt außer Landes befindest und gib an, wann du voraussichtlich wieder in Deutschland bist. Wenn der Urlaub sehr lange dauert, macht es möglicherweise Sinn, zumindest eine Vernehmung per Telefon oder Videokonferenz anzubieten. Ob das möglich und zulässig ist, kann ich spontan nicht sagen, aber das dürfen dann die jeweiligen Polizeibeamten beurteilen.

/edit: Videovernehmung müsste möglich sein: § 58b, § 163 Abs. 3 Satz 2 StPO

Mein Standardtext dazu:

Wenn du Zeuge in einem Strafverfahren bist, musst du...

  1. Ladungen der Polizei nachkommen und dort aussagen, wenn dieser Ladung ein (ausdrücklicher) Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 StPO).
  2. Ladungen der Staatsanwaltschaft nachkommen und dort aussagen (§ 161a Abs. 1 StPO).
  3. Ladungen des Gerichts nachkommen und dort aussagen (§ 48 Abs. 1 StPO).

*Vorbehaltlich etwaiger Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte (§ 52 und § 55 StPO).

Die Missachtung der Ladung kann die Auferlegung von Kosten, die Verhängung von Ordnungsgeldern und ggf. Ordnungshaft sowie eine zwangsweise Vorführung durch die Polizei zur Folge haben; vorsätzliche oder fahrlässige Falschaussagen können strafbar sein.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht von anderen (deutschsprachigen) Ländern.

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Weil er genau weiß, wie viel Aufwand und Ärger eine solche Geschichte macht und wie wenig am Ende dabei rauskommt. Mit ein oder zwei Streifen ist es bei einer größeren Gruppe Alkoholisierter nicht getan, für eine sichere Handhabung der Situation brauchst du, wenn du die Sache nicht komplett eskalieren willst, eine deutliche Übermacht. Das dauert, erzeugt am Ende einen Großeinsatz, möglicherweise eine Auseinandersetzung im Zug, bei der Beamte und u.U. auch unbeteiligte Dritte verletzt werden... Und das alles für eine Beleidigung, bei der der Richter am Ende das Verfahren vermutlich einstellt, dafür versaut man sich den ganzen Abend...

Ich kann schon ganz gut nachvollziehen, wieso der PVB so gehandelt hat, wie er gehandelt hat. Eskalation ist nicht immer die Lösung der Wahl...

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Erstes Bild:

Das BKA hat mit FB Z-170 (ohne nähere Begründung) entschieden, dass Kubotans keine Waffen i.S.d. WaffG sind. Damit dürfen sie in Deutschland (!) erlaubnisfrei erworben, besessen und geführt werden.

Zweites Bild:

In Deutschland handelt es sich bei einem Schlagring um eine verbotene Waffe im Sinne des § 2 Absatz 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.2 WaffG, der Besitz ist verboten und wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG). Tatmittel werden ersatzlos eingezogen (§ 54 Abs. 1 WaffG).

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

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Nein, § 42 Abs. 2; Zeichen 325.1 Nr. 4 (Anlage 3) StVO verbietet das, ausgenommen sind dabei das Parken zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. Eine erforderliche gekennzeichnete Parkfläche ist hier jedenfalls nicht erkennbar.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

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Der Lehrer entscheidet nicht, ob er haftet. Eine mögliche Haftung ergibt sich von Gesetz wegen und ist im Einzelfall zu prüfen.

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Für alle "Offline-Passwörter" (Festplattenverschlüsselung, Userpasswort am PC, PW für PW-Manager u.ä.) verwende ich unterschiedliche komplexe Passwörter mit einer Länge (je nach Anwendungszweck) zwischen 16 und ca. 30 Zeichen (Ziffern, Buchstaben, Sonderzeichen). Und ja, die kann ich mir merken - aber auch nur, wenn ich sie regelmäßig eingebe.

Für den Rest: KeepassXC bzw. KeePassDX fürs Handy (Android)

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Das kommt auf die jeweilige Behörde an. Die Zeugenbefragungsbögen, die ich in der Hand habe, beziehen sich meistens auf Taten, die im Schnitt 3 bis 6 Wochen her sind. Die Bescheide selbst sehe ich meistens nicht.

Ich weiß aus dem Verwandtenkreis, dass bei der hiesigen Nachbarstadt häufiger mal Verfahren aufgrund von Personalmangel in die Verjährung laufen.

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In Deutschland: Gar keine. Für dich als Minderjährigen ist weder der Erwerb, noch der Besitz, noch die Abgabe an andere Minderjährige strafbar oder ordnungswidrig. § 28 Abs. 4 Satz 1 JuSchG gilt nur für Person über 18 Jahren. Kann man jetzt richtig finden oder nicht, aber so ist die gegenwärtige Rechtslage.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

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also wurde ich jetzt akzeptiert?

Nein. Das ist eine Gebühr dafür, dass sich überhaupt jemand mit deinem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis beschäftigt. Wenn der Antrag abgelehnt wird, werden dafür nochmal Gebühren erhoben :)

Wenn du vor Ort bei der Antragstellung noch keine Gebühren bezahlt hast, ist das so korrekt. (Nur vorsorglich: Die Authentizität des Schreibens lässt sich anhand des Fotos nicht feststellen.)

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