Dir den Urlaub verbieten kann die Polizei nicht. Sie kann allenfalls auf dein Erscheinen am Tag der Vernehmung bestehen.
Liegt der Vorladung ein (ausdrücklicher) Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde (§ 163 Abs. 3 StPO)? Wenn ja, sollte das aus der Vorladung hervorgehen. Wenn nein, bist du ohnehin nicht zum Erscheinen verpflichtet.
Mein Rat: Informiere die Polizei schriftlich (z. B. per E-Mail) darüber, dass du dich zum in der Ladung angegebenen Zeitpunkt außer Landes befindest und gib an, wann du voraussichtlich wieder in Deutschland bist. Wenn der Urlaub sehr lange dauert, macht es möglicherweise Sinn, zumindest eine Vernehmung per Telefon oder Videokonferenz anzubieten. Ob das möglich und zulässig ist, kann ich spontan nicht sagen, aber das dürfen dann die jeweiligen Polizeibeamten beurteilen.
/edit: Videovernehmung müsste möglich sein: § 58b, § 163 Abs. 3 Satz 2 StPO
Mein Standardtext dazu:
Wenn du Zeuge in einem Strafverfahren bist, musst du...
- Ladungen der Polizei nachkommen und dort aussagen, wenn dieser Ladung ein (ausdrücklicher) Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 StPO).
- Ladungen der Staatsanwaltschaft nachkommen und dort aussagen (§ 161a Abs. 1 StPO).
- Ladungen des Gerichts nachkommen und dort aussagen (§ 48 Abs. 1 StPO).
*Vorbehaltlich etwaiger Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte (§ 52 und § 55 StPO).
Die Missachtung der Ladung kann die Auferlegung von Kosten, die Verhängung von Ordnungsgeldern und ggf. Ordnungshaft sowie eine zwangsweise Vorführung durch die Polizei zur Folge haben; vorsätzliche oder fahrlässige Falschaussagen können strafbar sein.
Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht von anderen (deutschsprachigen) Ländern.